Regelinsolvenz
“Wer andere unglücklich macht, gibt gewöhnlich vor, ihr Bestes zu wollen.”
Luc de Clapiers, Marquis de Vauvenargues, französischer Philosoph, 1715 – 1747
Am Anfang muss hier ebenfalls zuerst geprüft werden, welche Insolvenzart für Sie die Richtige ist.
Demnach ist eine Regelinsolvenz ausschlaggebend, wenn Sie
- aktuell eine selbständige Tätigkeit ausüben,
- zwar in der Vergangenheit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, jedoch Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft) und/oder mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.
Im Gegensatz zu der Privatinsolvenz ist bei einer Regelinsolvenz die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, so dass gleich mit einer Insolvenzantragstellung begonnen werden darf, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht erwünscht oder möglich sein sollte.
Ziel einer Insolvenz
Ziel einer Insolvenz ist die Erlangung der Restschuldbefreiung, wobei hierfür die gesetzliche Dauer von sechs Jahren vorgesehen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner die Dauer der Insolvenz abgekürzt werden. Sollte es dem Schuldner gelingen innerhalb von fünf Jahren die Insolvenzverwalter- und Gerichtskosten zu begleichen, dann reduziert sich die Dauer der Insolvenz auf fünf Jahre.
Besteht die Möglichkeit 35% der Schuldsumme innerhalb von drei Jahren (aus eigenen Mitteln) und dazu die angefallenen Insolvenzverwalter- und Verfahrenskosten zu bezahlen, dann reduziert sich die Dauer der Insolvenz auf 3 Jahre.