Regelinsolvenz

“Wer andere unglücklich macht, gibt gewöhnlich vor, ihr Bestes zu wollen.”
Luc de Clapiers, Marquis de Vauvenargues, französischer Philosoph, 1715 – 1747

Die bereits erfolgte Gesetzesreform im Insolvenzrecht soll die Erlangung der Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren ermöglichen!

Der deutsche Gesetzgeber hat nämlich angekündigt ab dem 01.10.2020 die Vorgaben zur EU-Richtlinie 2019/1023 über die Restrukturierung und Insolvenz im Bereich der Entschuldung in deutsches Recht umzusetzen.

Die Verkürzung des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre soll für Privat- und Regelinsolvenzen anwendbar sein, welche ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Die Verkürzung auf 3 Jahre ist für alle Gläubiger realisierbar, da diese nicht an Zahlungen einer bestimmten Quote oder zur Begleichung der Verfahrenskosten verpflichtet sind. Demnach können auch Gläubiger, die über kein pfändbares Einkommen verfügen von der Gesetzesreform profitieren.

Des Weiteren sollen die zwischen dem 17.12.2019 und dem 01.10.2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren schrittweise verkürzt werden.

 

Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es aber zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden.

Am Anfang muss hier ebenfalls zuerst geprüft werden, welche Insolvenzart für Sie die Richtige ist.

Demnach ist eine Regelinsolvenz ausschlaggebend, wenn Sie

  • aktuell eine selbständige Tätigkeit ausüben,
  • zwar in der Vergangenheit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, jedoch Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft) und/oder mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.

Im Gegensatz zu der Privatinsolvenz ist bei einer Regelinsolvenz die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, so dass gleich mit einer Insolvenzantragstellung begonnen werden darf, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht erwünscht oder möglich sein sollte.

Ziel einer Insolvenz

Ziel einer Insolvenz ist die Erlangung der Restschuldbefreiung, wobei hierfür die gesetzliche Dauer von sechs Jahren vorgesehen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner die Dauer der Insolvenz abgekürzt werden. Sollte es dem Schuldner gelingen innerhalb von fünf Jahren die Insolvenzverwalter- und Gerichtskosten zu begleichen, dann reduziert sich die Dauer der Insolvenz auf fünf Jahre.
Besteht die Möglichkeit 35% der Schuldsumme innerhalb von drei Jahren (aus eigenen Mitteln) und dazu die angefallenen Insolvenzverwalter- und Verfahrenskosten zu bezahlen, dann reduziert sich die Dauer der Insolvenz auf 3 Jahre.

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